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Familienrecht |
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Sofern Sie keinen notariellen Ehevertrag geschlossen und nach deutschem Recht geheiratet haben, leben Sie grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand bedeutet
Wie berechnet sich der Zugewinnausgleichsanspruch? Grundsätzlich wird das Vermögen am Tag der Eheschließung (= Anfangsvermögen) mit dem Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages (= Endvermögen) verglichen. Die Differenz von Endvermögen zu Anfangsvermögen ist der Zugewinn eines jeden Ehegatten. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich dabei nach folgender Formel: Ausgleichsanspruch = 1/2 x (Zugewinn des einen Ehegatten - Zugewinn des anderen Ehegatten) Dem Anfangsvermögen wird dabei auch zugerechnet, was ein Ehegatte während der Ehezeit geerbt hat oder von seinen Eltern geschenkt bekommen hat. Dabei ist zu beachten: Je höher das Anfangsvermögen, desto niedriger der Zugewinn, desto geringer ein etwaiger zu befriedigender Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten |