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Strafrecht |
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Die Anlässe für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren sind vielfältig. Neben der Betriebsprüfung sind auch Anzeigen von entlassenen Mitarbeitern, ehemaligen Freunden und zivilrechtliche Streitigkeiten (Ehescheidungen, Erbstreitigkeiten) Auslöser von Ermittlungsverfahren.
Alle vorhandenen, den Fall betreffenden Unterlagen sollten sofort freiwillig – aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen nur in Fotokopie oder in einer Kopie des Datenträgers - herausgegeben werden, um Zufallsfunde zu vermeiden. Möglichst bald sollte Akteneinsicht genommen werden und erst danach ein Gespräch mit dem Finanzamt gesucht werden.
Bei einer Selbstanzeige meldet der Steuersünder formlos und schriftlich, in welcher Höhe er unrichtige Angaben gemacht hat. Wer das noch nicht so genau weiß, gibt zumindest erst einmal das an, was er sicher weiß, den hinterzogenen Betrag sollte er großzügig schätzen. Sobald die genauen Summen bekannt sind, kann man die Schätzwerte nach unten korrigieren. Wer hingegen zu wenig angibt, läuft Gefahr, dass das Finanzamt bei eigenen Ermittlungen auf höhere Beträge stößt, was die Selbstanzeige entwertet. Kommt die Selbstanzeige rechtzeitig, entfällt die Strafe und es ist „nur“ die Steuernachzahlung fällig, plus 6 % Zinsen jährlich. Das Geld sollte schnell überwiesen werden. Erst wenn es bei der Finanzkasse angekommen ist, entfällt die Strafe. Zu berücksichtigen ist jedoch bei der Selbstanzeige, dass in anderer Hinsicht die Selbstanzeige gravierende Folgen haben kann (vgl. BFH vom 15.01.2008 VII B 149/07):
Die Verjährungs/Festsetzungsfrist beträgt bei der Steuerhinterziehung 10 Jahre. Beispiel: Wurde die Steuererklärung für 2006 im Juni 2008 abgegeben, verjähren Ansprüche erst ab dem 31. Dezember 2018. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist 5 Jahre. Davon abzugrenzen ist die Strafverjährung, die schon nach 5 Jahren einsetzt, hier also 2013. Steuern müssen aber dennoch für 10 Jahre nachgezahlt werden.
Nach dem Prinzip der Individualbesteuerung haftet jeder nur für sich selbst. Selbst wenn die Ehefrau weiß, dass der Ehemann falsche Angaben macht und die gemeinsame Steuererklärung lediglich unterschreibt, begeht sie keine Steuerhinterziehung. Denn wegen des Auskunftsverweigerungsrechts sind Ehegatten nicht verpflichtet, falsche Angaben des anderen richtig zu stellen. Die Unterschrift gilt nur für die Einkünfte des jeweiligen Partners (vgl. BFH vom 16.4.2002, Az.: IX R 40/00 = NJW 2002, 2495-2496). Das gilt allerdings nicht, wenn die Ehefrau den Ehemann aktiv bei seiner Tat, falsche Angaben zu machen, unterstützt. In diesem Fall nimmt sie an dem Delikt teil (BFH a.a.O.). Eine Verurteilung als Mittäter oder ein Freispruch liegen damit eng nebeneinander.
Wir verstehen uns als Ihr Berater im Ermittlungsverfahren und verteidigen bundesweit in der Hauptverhandlung. Es ist uns bewusst, dass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens für den Betroffenen, sein Umfeld und seine Familie eine große Belastung darstellt. Wir handeln entsprechend mit besonderer Diskretion und nehmen uns Zeit für die Beratung. |